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Filmförderungsgesetz §3 - Aufgabenerfüllung


Kurzum:

1) Die FFA erteilt Förderhilfen. Die Bedingungen hierfür sind im Kapitel 4 bis 9 - den §§ 15 bis 144 FFG - festgehalten.


2) Die FFA erteilt auch Förderhilfen nach Kapitel 10 - dem § 145 FFG.


3) Wenn die oberste Bundesbehörde für Kultur und Medien dem zustimmt, dann darf die FFA sich mit ihren Förderungen auch an anderen Einrichtungen mit beteiligen, insofern sie damit ihre Aufgaben weiterhin erfüllen.


Diese sind:

a) Das Netzwerk für Film- und Medienkompetenz

b) Die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films.


4) Die FFA darf auch:

a) Kooperationen mit Filmförderungen anderer Staaten

und

b) Kooperationen mit Filmförderungen der jeweiligen Bundesländer

eingehen.



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