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Strafzettel

Autorenbild: Rosi BastaRosi Basta

Aktualisiert: 20. Aug. 2022


 

Kurze Antwort: Strafzettel dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.


Urteil: BFH vom 14.11.203, VI R 36/12


Dies bedeutet dass diese als Arbeitslohn zu versteuern sind sollte der Arbeitgeber die Strafzettel übernehmen.


Begründung: Bei Geltendmachung von Betriebsausgaben muss ein eigenbetriebliches Interesse vorliegen.

Bei einem Strafzettel liegt ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung vor. Dies kann in keinem eigenbetrieblichen Interesse liegen.




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