Kurze Antwort: Strafzettel dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Urteil: BFH vom 14.11.203, VI R 36/12
Dies bedeutet dass diese als Arbeitslohn zu versteuern sind sollte der Arbeitgeber die Strafzettel übernehmen.
Begründung: Bei Geltendmachung von Betriebsausgaben muss ein eigenbetriebliches Interesse vorliegen.
Bei einem Strafzettel liegt ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung vor. Dies kann in keinem eigenbetrieblichen Interesse liegen.
Comments