Strafzettel
- Rosi Basta
- 24. Nov. 2019
- 1 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 20. Aug. 2022
Kurze Antwort: Strafzettel dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Urteil: BFH vom 14.11.203, VI R 36/12

Dies bedeutet dass diese als Arbeitslohn zu versteuern sind sollte der Arbeitgeber die Strafzettel übernehmen.
Begründung: Bei Geltendmachung von Betriebsausgaben muss ein eigenbetriebliches Interesse vorliegen.
Bei einem Strafzettel liegt ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung vor. Dies kann in keinem eigenbetrieblichen Interesse liegen.
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