Kurze Antwort:
Unbelegte Backwaren mit einem Heißgetränk sind kein lohnsteuerpflichtiges Frühstück.
BFH-Urteil vom 03.07.2019
Zeichen: VI R 36/17
veröffentlicht am: 19.09.2019
Vorfall:
Ein Arbeitgeber hatte seinen Arbeitnehmern unbelegte Backwaren wie Brötchen und Rosinenbrot mit einem Heißgetränk zur Verfügung gestellt.
Das Finanzamt sah dies als lohnsteuerpflichtigen Sachbezug an.
Der Bundesfinanzhof hat dagegen entschieden:
Es handelt sich um keinen Arbeitslohn, sondern um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten.
Damit es sich zumindest um ein einfaches Frühstück handelt, muss ein Aufstrich oder Belag dazukommen.
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