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Catering: Ist ein Frühstück IMMER lohnsteuerpflichtig oder nicht?

Aktualisiert: 20. Aug. 2022


 

Kurze Antwort:

Unbelegte Backwaren mit einem Heißgetränk sind kein lohnsteuerpflichtiges Frühstück.

BFH-Urteil vom 03.07.2019

Zeichen: VI R 36/17


veröffentlicht am: 19.09.2019



Vorfall:


Ein Arbeitgeber hatte seinen Arbeitnehmern unbelegte Backwaren wie Brötchen und Rosinenbrot mit einem Heißgetränk zur Verfügung gestellt.


Das Finanzamt sah dies als lohnsteuerpflichtigen Sachbezug an.


Der Bundesfinanzhof hat dagegen entschieden:

Es handelt sich um keinen Arbeitslohn, sondern um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten.



Damit es sich zumindest um ein einfaches Frühstück handelt, muss ein Aufstrich oder Belag dazukommen.





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