Warum Bewirtungskosten -also das Catering- steuerpflichtig ist wurde im Artikel über den Sachbezug genauer erläutert. Das nicht alles unter Bewirtungskosten fällt und somit auch zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn zählt beschreibt der Artikel mit der neuen Rechtssprechung über das Frühstück.
Was sind nun die "nicht steuerbaren Aufmerksamkeiten?"
Bei nicht steuerbaren Aufmerksamkeiten handelt es sich um Sachleistungen des Arbeitgebers, die nicht besonders ins Gewicht fallen und somit NICHT zum steuerpflichtigen Arbeitslohn zählen.
Übliche Aufmerksamkeiten sind:
Obst, Kaffee, Wasser, Milch und Kekse
Diese sind steuerfrei und können
komplett als Betriebsausgaben verbucht werden.
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