Bewirtungskosten vs. "nicht steuerbare Aufmerksamkeiten"
- Rosi Basta

- 12. Dez. 2019
- 1 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 19. Aug. 2022
Warum Bewirtungskosten -also das Catering- steuerpflichtig ist wurde im Artikel über den Sachbezug genauer erläutert. Das nicht alles unter Bewirtungskosten fällt und somit auch zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn zählt beschreibt der Artikel mit der neuen Rechtssprechung über das Frühstück.

Was sind nun die "nicht steuerbaren Aufmerksamkeiten?"
Bei nicht steuerbaren Aufmerksamkeiten handelt es sich um Sachleistungen des Arbeitgebers, die nicht besonders ins Gewicht fallen und somit NICHT zum steuerpflichtigen Arbeitslohn zählen.
Übliche Aufmerksamkeiten sind:
Obst, Kaffee, Wasser, Milch und Kekse
Diese sind steuerfrei und können
komplett als Betriebsausgaben verbucht werden.



Spannender Beitrag zum Thema Bewirtungskosten und nicht steuerbare Aufmerksamkeiten. Besonders hilfreich finde ich die klare Abgrenzung, wann Ausgaben steuerlich anerkannt werden und wann nicht. Viele Unternehmerinnen und Unternehmer sind sich dieser Unterschiede oft nicht bewusst, was später zu Problemen mit dem Finanzamt führen kann. Ein zusätzlicher Tipp: Netzwerke und Kontakte spielen ebenfalls eine große Rolle für den geschäftlichen Erfolg. Eintragungen in einem Branchenbuch Meißen erleichtern es, regional sichtbar zu werden und gleichzeitig das Vertrauen von Kundinnen und Kunden zu stärken. Insgesamt ein sehr informativer Artikel, der praxisnah erklärt, worauf man achten sollte.
dsfds